Diese Abnahme stellt eine Sonderform der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“, kurz VOB dar.
Somit gilt bei einer fiktiven Abnahme eine Bauleistung nach 6 Werktagen in Benutzung als abgenommen, falls es zu keiner ordentlichen Abnahme kam.
Dies geschieht nach § 12 Nummer 5 Abs. 2 der VOB/B.