1. Feststellung und Bestätigung des Erfolges einer Lieferung oder Fertigstellung einer Leistung (auch eines Teiles der Leistung) in Bezug auf die verlangten Eigenschaften und ihre Mangelfreiheit durch den Auftraggeber bzw. seinen Vertreter.
2. Feststellung und Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Erstellung von Gebäuden oder genehmigungspflichtigen Anlagen durch die zuständige Behörde oder öffentlich bestellte Sachverständige.
Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sieht die (Landes)Bauordnung Bauzustandsbesichtigungen vor, die man früher Abnahme oder Bauabnahme nannte. Häufigkeit und Umfang dieser Besichtigungen sind der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Sie können auch durch den Bauherrn / der Bauherrin veranlasst werden, der /die darüber eine Bescheinigung verlangen kann. Die Abnahme erfolgt häufig auch nur durch Architekt, Bauherrn und Bezirksschornsteinfeger. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert (und anschließend ergeht an den Unternehmer die Aufforderung, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen). Üblich ist die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme. Letztere ist zugleich die Wohnbewilligung. Sie setzt eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers voraus, dass alle Kamine / Schornsteine funktionstüchtig sind. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung.
Ist das Haus fertig gestellt, erfolgt die Abnahme. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Der Bauherr sollte deshalb vorher prüfen, ob dies in vollem Umfang zutrifft. Bis zur Abnahme liegt die Beweispflicht noch beim Auftragnehmer. Später entdeckte Mängel können zwar auch nachträglich noch geltend gemacht werden, allerdings liegt die Beweislast dann beim Bauherren. Unterschieden werden die förmliche, die stillschweigende sowie die fiktive Abnahme. Die förmliche Abnahme erfolgt im Rahmen einer Hausbegehung durch Bauherr und Auftragnehmer. Dies ist in der Regel ein Vertreter des Bauunternehmens oder der verantwortliche Handwerker. Nach gemeinsamer Begehung sollte ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Seiten unterschrieben werden. In dem Protokoll sollten etwaige Restarbeiten sowie die vom Bauherrn geltend gemachten Mängel aufgeführt werden. Eine stillschweigende Abnahme greift ohne Hausbegehung. Maßgebend ist der Bezug des fertigen Hauses oder die Bezahlung der Schlussrechnung. Die fiktive Abnahme ist ein Sonderfall. Sie tritt 12 Werktage nachdem der Auftragnehmer schriftlich festgestellt hat, dass er die Leistung vollendet hat ein. Eine Möglichkeit ist die Zusendung der Schlussrechnung. Eine fiktive Abnahme kann auch sechs Werktage nach Beginn der Benutzung des Hauses eintreten. Wenn das Haus durch gravierende Mängel in der Nutzung nachhaltig beeinträchtigt ist, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern.