Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
Grundregel – Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung):
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (ohne Mehrwertsteuer) dem Grunde nach Betriebsausgabe oder Werbungskosten.
„Abgesetzt“ oder „abgeschrieben“ werden kann jedes Jahr aber nur der Teil der Anschaffungskosten, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgut als Jahresbetrag ergibt.
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