Der Begriff Altlast bezeichnet abgrenzbare Teile der Erdoberfläche, die infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung des Bodens und/oder des Grundwassers aufweisen.
Im deutschen Recht enthält § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes folgende gesetzliche Definition:
Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.