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BAUGENEHMIGUNG / (BAU)GENEHMIGUNGSVERFAHREN

GLOSSAR


B
Baugenehmigung / (Bau)Genehmigungsverfahren

Im Baugenehmigungsverfahren wird der Bauantrag gemäß allen baurelevanten gesetzlichen Vorschriften geprüft: z.B.
Baugesetzbuch,
Landesbaugesetz,
örtliche Bauvorschriften,
Technische Baubestimmungen,
Nachbarschaftsrecht.

Entsprechend lange kann das Verfahren dauern. Selbst bei einem Bauvorhaben in einem Gebiet mit detailliertem Bebauungsplan kann es mehr als einen Monat dauern. Der Katalog der im Genehmigungsverfahren zu erbringenden Bauvorlagen ist entsprechend lang.
Im vereinfachten (Bau)Genehmigungsverfahren, dass die Baubehörde beispielweise anwenden kann, wenn eine bestimmte Traufhöhe nicht überschritten wird, werden in der Regel nur planungs- und brandschutzrechtliche Anforderungen geprüft, nicht jedoch technische Sachverhalte. Entsprechend weniger Bauvorlagen sind für dieses Verfahren nötig.
Noch weniger Bauvorlagen sind beim (Genehmigungs-) Freistellungsverfahren nötig, so z.B. in Nordrhein-Westfalen: Hier reichen in einfacher Ausführung ein Lageplan, die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, die Bauzeichnungen, der rechnerische Nachweis über den höchstgelegenen Fußboden, der baustatistische Erhebungsbogen und die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Gebäude den Brandschutzanforderungen entspricht. Auch dieses Verfahren ist also keineswegs frei von Bauvorlagen.

Ohne die Genehmigung der zuständigen Baubehörde darf kein Bauherr bauen. Die Behörde prüft vor allem, ob das Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplans einhält oder ob es der Nachbarbebauung angepasst ist, wenn noch kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss beim Bauamt der Stadt oder Gemeinde meist in zwei- oder dreifacher Ausfertigung ein Bauantrag eingereicht werden. Zum Antrag gehören mehrere Anlagen:
Antrag auf Genehmigung,
Baubeschreibung,
Lageplan,
Bauzeichnung,
statische Berechnungen,
Zeichnung der Bewässerungsanlage
Zeichnung der Entwässerungsanlage,
Zeichnung der Einfriedung des Vorgartens
sowie Anordnung des Kfz-Einstellplatzes.

Die Bauvorlagen müssen sowohl vom Bauherrn als auch von einem vorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur unterschrieben werden.

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