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BAUGENEHMIGUNG

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Baugenehmigung

Antrag auf Baugenehmigung wird eingereicht, wenn die Genehmigungspläne gezeichnet, die Statik berechnet, der Wärmeschutznachweise oder der Ausnahmegenehmigung und alle entsprechenden Formblätter ausgefüllt sind. In der Regel bereitet der vorlageberechtigte Architekt, Ingenieur bzw. Bauträger den Antrag vor, der Bauherr unterschreibt.
Die Baugenehmigung ist für viele bauliche Maßnahmen an einem Gebäude erforderlich. Sie muss eingeholt werden, bevor mit dem Bau oder Umbau begonnen wird. In vielen Bundesländern hat man die Vereinfachungen des Baugenehmigungsrechtes eingeführt. z.B. können bisher genehmigungspflichtige - Modernisierungsmaßnahmen an und in Wohngebäuden ohne vorheriges behördliches Verfahren erfolgen.
Es wird unterschieden in genehmigungsbedürftige Vorhaben, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und genehmigungsfreie Vorhaben. Um zu erfahren, ob Genehmigungs- oder Anzeigepflichten bestehen, wendet man sich am besten an die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Wird der Bauantrag (oder Bauänderungs- oder Abbruchsantrag) im Baugenehmigungsverfahren akzeptiert, so erhält der Bauherr / die Bauherrin die schriftliche Baugenehmigung (Genehmigungsbescheid). Sie ist deutlich sichtbar an der Baustelle anzubringen (roter Punkt). Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit den Bauarbeiten (einschließlich des Erdaushubs) begonnen werden. Dies darf nur dann früher geschehen, wenn bereits eine Teilbaugenehmigung vorliegt. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprochen hat (siehe Bauanzeige).
Eine Baugenehmigung verliert nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde. Baubeginn und ausführende Firma sind der Baubehörde zu melden, für die Genehmigung fallen den Baugenehmigungsgebühren an.

Eine Baugenehmigung ist einem Bauantragsteller z.B. dem potentiellen Bauherren zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Baugenehmigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu . Der Bürger hat dann Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauausführungen nicht begonnen werden. Die Baugenehmigung berücksichtigt jedoch nicht mögliche Rechte Dritter. Ein Bauvorhaben kann trotz erteilter Baugenehmigung nach zivilrechtlichen Vorschriften unzulässig sein. Vorschriften des privaten Nachbarrechts oder vertragliche Bindungen sind zu beachten.
Die Baugenehmigung hat eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer. In einigen Bundesländern erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 1-3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführungen längerfristig unterbrochen werden. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jedoch verlängert werden. In den letzten Jahren wurden die Bauordnungen in vielen Bundesländern hinsichtlich Beschleunigung und Vereinfachung reformiert. Ob ein beabsichtigtes Vorhaben der Genehmigungspflicht unterliegt oder lediglich anzeigepflichtig ist, bedarf der Prüfung in jedem Einzelfall.

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