Als Baujahr eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung.
Bei Gebäuden, die durch Schäden teilweise unbenutzbar geworden waren und wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung, bei total zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.
Das Baujahr der Wohneinheiten wird vom Baujahr des Gebäudes abgeleitet.
Sowohl bei der Angebotserstellung als auch im Finanzierungsantrag ist das Baujahr der Immobilie ein fester Bestandteil.