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BAUBEGINN

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B
Baubeginn

Der Baubeginn ist erst nach Erteilung der Baugenehmigung gestattet, eine Teilbaugenehmigung ermöglicht ggf. einen vorzeitigen Beginn für einen Teil der Arbeit, z. B. für den Bauaushub. Der Bauschein verliert nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit, wenn mit dem Bau nicht begonnen bzw. eine Verlängerung nicht beantragt wurde. Eine Abweichung von den genehmigten Plänen bedarf der Zustimmung. Der Baubeginn und die ausführende Firma sind dem Bauaufsichtsamt zu melden. Ist die Baugenehmigung erteilt, so sind der eigentliche Baubeginn und die ausführende Rohbau-Firma der Baubehörde zu melden (Baubeginn-Anzeige). Bis zu diesem Termin sind die eventuell noch fehlenden Bauvorlagen (z.B. Statik, Wärmeschutznachweis gemäß Wärmeschutzverordnung) der Baubehörde vorzulegen.

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